Es sei am Sachgericht, darüber zu befinden, ob die den Tatverdacht begründenden Umstände für eine Verurteilung ausreichend seien. Der Beschuldigte habe Zugriff auf die Goldbarren gehabt und nachweislich nicht davor zurückgeschreckt, sich zu ihren Lasten zu bereichern. Deshalb könne nicht von einer klaren Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Einstellung verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.