6.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 71 ff.) aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Behauptungen des Beschuldigten ohne hinreichenden Grund für glaubhafter als die ihrigen gehalten habe. Sie habe einen Anfangsverdacht nachvollziehbar belegt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe während vier Jahren bloss eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durchgeführt und die Parteien einmal delegiert einvernommen. Dass die Goldbarren nicht beim Beschuldigten gefunden worden seien, schliesse einen Tatverdacht nicht aus. Es sei am Sachgericht, darüber zu befinden, ob die den Tatverdacht begründenden Umstände für eine Verurteilung ausreichend seien.