6.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfügung in diesem Punkt damit, dass es für die vom Beschuldigten bestrittenen Anschuldigungen keine Anhaltspunkte gebe, zumal noch nicht einmal erstellt sei, dass überhaupt Gold verschwunden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, kämen hierfür auch diverse weitere Personen in Betracht, wie beispielsweise die Geschwister des Beschuldigten.