Sie habe am 2. Mai 2020 das Fehlen eines 1 Kilogramm und eines 100 Gramm Goldbarrens festgestellt. Weil der Beschuldigte "bis heute" im Besitz von Hausschlüsseln sei, in ihrem Haus ein- und ausgegangen sei und die entsprechenden Verstecke als Einziger gekannt habe, müsse vermutet werden, dass er die beiden Goldbarren widerrechtlich mitgenommen habe, um sie zu veräussern. Um welche zwei Goldbarren es sich handle (Regis- ter-Nr.), müsse sie noch eruieren ("Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020, S. 7).