Vor diesem Hintergrund liesse sich dem Beschuldigten, selbst wenn sich belegen liesse, dass er am 3. September 2019 nicht Eigentümer des damals inventarisierten Goldes war, keine strafrechtsrelevante Täuschungshandlung oder -absicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit - 13 - rechtsgenüglicher Sicherheit nachweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Ziff. 1.4 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin: