milie, die im Jahr 2019 beide versuchten, vermeintlich ungerechtfertigte Übergriffe der jeweils anderen Seite auf D._____ bzw. dessen Vermögen abzuwehren. Insofern bildeten die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte damals offensichtlich eine Zweckgemeinschaft und ist davon auszugehen, dass sich ihre damaligen Handlungen massgeblich am gemeinsam verfolgten Zweck orientierten und nicht an womöglich gegensätzlichen Partikularinteressen. Eine Erklärung, wie diejenige vom 3. September 2019, kann daher sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Beschuldigten für die Verwendung nach aussen durchaus Sinn gemacht haben, selbst wenn sie inhaltlich "falsch" gewesen sein sollte.