Sie begründeten dies damit, dass dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin, die eine herrische, psychisch angeschlagene und mit der Pflege überforderte Frau sei, die Kontrolle über D._____ wichtiger als dessen Pflege sei. Es müsse verhindert werden, dass diese das Vermögen von D._____ weiterhin stark verminderten (Entscheid des Bezirksgerichts Kulm, Familiengericht, vom 11. September 2019 E. 2.2; vgl. auch den hierzu ergangenen Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom 7. Dezember 2019). Losgelöst davon, wie diese Vorwürfe zu beurteilen sind, bestätigen sie das Bild einer tief zerstrittenen und in zwei Lager geteilten Fa-