Deshalb konnte sie damals gar nicht selbständig in rechtsgültiger Weise über dieses Gold verfügen. Von daher verpflichtete sie sich mit ihrer Unterschrift vom 3. September 2019 für den Fall, dass der Beschuldigte nicht Eigentümer des besagten Goldes gewesen sein sollte, zu nichts. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin den besagten Einleitungstext leichthin unterschrieb, weil sie sich (wie auch bei anderer Gelegenheit) im Wissen um die Unverbindlichkeit ihrer Unterschrift "ach schreib du doch" dachte (vgl. hierzu vorstehende E. 4.3).