Am 3. September 2019 war jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin Eigentümerin des inventarisierten Goldes (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022, zu Frage 131, wonach das auf der Inventarliste vom 3. September 2019 verzeichnete Gold von D._____ stamme; zu Fragen 133 und 134, wonach sich dieses Gold "noch im Depot" befinde, weil sie als Testamentsvollstreckerin "dies" noch nicht habe regeln können). Deshalb konnte sie damals gar nicht selbständig in rechtsgültiger Weise über dieses Gold verfügen.