Mit Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an diesen Ausführungen denn auch nicht mehr fest, sondern machte stattdessen (sinngemäss) geltend, für den Beschuldigten gar kein Gold aufbewahrt zu haben. Auch weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt erscheinen fragwürdig bzw. wenig glaubhaft. So stellte sie mit "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 auf S. 6 noch in Abrede, dass dem Beschuldigten mit Erbvertrag vom 8. März 2018 überhaupt Goldwerte überschrieben worden seien.