5.5. Demgegenüber wirkt nur schon die Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte, wie sie im Nachhinein festgestellt habe, das Gold wohl irgendeinmal ausgegraben habe, wenig glaubhaft. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein ihres anderen Sohnes das Fehlen des besagten Goldes festgestellt haben, hätte sie sich kaum mit der Vermutung begnügt, dass es wohl irgendwann vom Beschuldigten ausgegraben worden sei. Mit Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an diesen Ausführungen denn auch nicht mehr fest, sondern machte stattdessen (sinngemäss) geltend, für den Beschuldigten gar kein Gold aufbewahrt zu haben.