Rahmen des Erbverzichts vom 8. März 2018 erhaltenes Gold im Gegenwert von rund Fr. 800'000.00 gelagert zu haben. Dass der Beschuldigte sich das Einlagern dieses Goldes durch die Beschwerdeführerin in Form der besagten Inventarliste samt Einleitungstext bestätigten liess, ist naheliegend, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte das Gold nachträglich bzw. "irgendeinmal" ohne ihr Wissen in der von ihr behaupteten Weise behändigt haben sollte.