Der Beschuldigte habe die Goldbarren vor ihren Augen eingegraben. "Irgendeinmal" sei er dann gekommen und habe diese wohl ausgegraben. Als sie "mal" mit ihrem anderen Sohn "dort unten" gewesen sei, habe sie gesehen, dass die Goldbarren ausgegraben worden seien. Der Beschuldigte habe wohl Angst gehabt, dass sie ihn "beklauen" würde (zu Frage 127). Mit diesen Aussagen bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die mit dem fraglichen Einleitungstext (vgl. vorstehende E. 5.1) ohne Weiteres kompatiblen Ausführungen des Beschuldigten, bei ihr in Q._____ im - 11 -