5.4. Die Beschwerdeführerin gab am 2. Mai 2022 zu Protokoll, beim Abschluss des Erbverzichts vom 8. März 2018 zwischen D._____ und dem Beschuldigten dabei gewesen zu sein und Kenntnis von diesem Erbvertrag zu haben (zu Fragen 123 ff.). Sie bestätigte, dass D._____ den als Gegenleistung für den Erbverzicht vereinbarten Betrag von Fr. 827'519.00 dem Beschuldigten in Goldbarren ausbezahlt habe (zu den Fragen 123 und 126). Diese seien im Gewölbekeller der Liegenschaft in Q._____ gelandet, weil der Beschuldigte Angst vor Hausdurchsuchungen gehabt habe. Der Beschuldigte habe die Goldbarren vor ihren Augen eingegraben.