5.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde (Rz. 63 ff.) einzig vor, dass der Beschuldigte nicht der rechtmässige Eigentümer des auf der Inventarliste aufgeführten Goldes gewesen sei, weshalb sie eine derartige Bestätigung nie unterschrieben hätte. Der Beschuldigte habe das ihm wegen des Erbvorbezugs vom 8. März 2018 (act. 1543 ff.) zustehende Gold bereits erhalten gehabt und bei sich zu Hause aufbewahrt, wo es anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Mai 2020 (act. 705 ff.) sichergestellt worden sei.