5.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte hierzu in der Einstellungsverfügung aus, dass der Inventarliste "auf Anhieb" keine Auffälligkeiten zu entnehmen seien. Der Einleitungstext unterscheide sich im Hinblick auf Schriftart und -farbe nicht vom übrigen Dokumentinhalt. Auch das Layout sowie die gesamte Anordnung des Dokuments seien stimmig und nicht weiter auffällig. Weil der Beschuldigte tatsächlich der rechtmässige Eigentümer des auf der Inventarliste aufgeführten Goldes sein dürfte, sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die Bescheinigung nicht hätte unterschreiben sollen.