Dies sei eine fingierte und inhaltlich falsche Bestätigung. Es sei zu vermuten, dass der Beschuldigte das Zustandekommen dieser "Bestätigung" manipuliert habe, indem er den Einleitungstext vor ihrer Unterzeichnung abgedeckt oder nach ihrer Unterzeichnung hinzugefügt habe. Die Beschwerdeführerin wertete dies als eine Urkundenfälschung und einen Betrugsversuch ("Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 [act. 1516 ff.], S. 5 ff.; act. 1528).