In Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint vielmehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Eigentümerschaft an der Liegenschaft in R._____ überhaupt einem Irrtum unterlag. Es ist auch ohne Weiteres vorstellbar, dass sie sich in Kenntnis der gegenteiligen Rechtslage als faktische Eigentümerin der Liegenschaft in R._____ empfand und auch so aufführte, weil sie meinte, dass sie die Fäden unbesehen der Rechtslage in der Hand halte, dass der Beschuldigte wie ein Handlanger oder Strohmann tun werde, was sie von ihm verlange, und dass sie sich ihm gegenüber jedenfalls durchsetzen könne.