Die Akten enthalten aber keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen Fragen unbedarft oder aus anderen Gründen vom Beschuldigten abhängig gewesen sein könnte. Vielmehr lassen sie ihre eigenen Aussagen als eine Person erscheinen, die gerade in finanziellen Fragen resolut, versiert, vorsichtig und durchaus darauf bedacht ist, die Fäden selbst in der Hand zu behalten, und die den Beschuldigten in finanziellen Angelegenheiten eher als eine Art weisungsgebundenen Handlanger behandelt zu haben scheint (Einvernahme vom 2. Mai 2022, zu Frage 42, wonach sie vollumfängliche Kenntnisse über ihr Vermögen und dasjenige von D._____ gehabt habe;