4.3. Hieran änderte nichts, wenn die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise davon ausgegangen sein sollte, ihre eigene Liegenschaft umzubauen und zu renovieren. Ein solcher Irrtum wäre strafrechtlich nur von Belang, wenn er auf arglistige Machenschaften des Beschuldigten zurückzuführen wäre. Wie sogleich zu zeigen ist, fehlt es hierfür aber an konkreten Hinweisen. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen -8-