Dass der Beschuldigte für die Umbau- und Renovationskosten nicht mit diesen Geldern aufkam, sondern dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse T._____ belastete, kann bei dieser keinen strafrechtsrelevanten Vermögensschaden bewirkt haben, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Vermögensstraftat des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.