4.2. Treibende Kraft hinter den in der Liegenschaft in R._____ durchgeführten Umbau- und Renovationsarbeiten war offensichtlich einzig die Beschwerdeführerin (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022, zu Frage 76, wonach sie die Renovationen durchgeführt habe; zu Frage 88, wonach der Liegenschaftskauf in der besagten Weise abgewickelt worden sei, damit sie damit nichts zu tun gehabt habe, sondern dem Beschuldigten nur habe sagen müssen, was zu tun sei; zu Frage 120, wonach sie doch nicht fragen müsse, wenn sie ihr Geld [für Renovationen] verbrauche). Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin hierfür auch aufzukommen hatte.