1481 ff.). Sie kann darauf höchstens obligatorische Ansprüche haben. Entgegen ihren Ausführungen ist sie deshalb nicht als unmittelbar Geschädigte von an den € 886'926.93 (allenfalls) begangenen Vermögensstraftaten zu betrachten (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1, wonach bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt, nicht aber allfällige Gläubiger; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Damit ist sie nicht -7-