Die entsprechende Belastungsanzeige belegt, dass die S._____ Kantonalbank am 13. Juni 2019 den Betrag von € 886'926.93 ab einem einzig auf D._____ lautenden Konto direkt auf ein Konto der E._____ AG überwies (act. 1480). Selbst wenn es die Absicht von D._____ gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin auf diese Weise zu beschenken, wäre es bei der reinen Absicht bzw. einem bloss mündlichen Schenkungsversprechen i.S.v. Art. 243 OR geblieben, das so nie vollzogen wurde. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigte Inhaberin der besagten € 886'926.93 oder der mit diesen Geldern gekauften Liegenschaft in R._____ (zum Liegenschaftskaufvertrag vgl. act. 1481 ff.).