Auf S. 11 der gleichen Strafanzeige sowie auch bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 (act. 1723 ff.; zu Fragen 76, 97 und 120) hatte sie ausgeführt, dass die Liegenschaft in R._____ mit ihrem Geld hätte gekauft und renoviert werden sollen. Damit stellte sich die Beschwerdeführerin als durch die behaupteten Vermögensstraftaten originär am Vermögen geschädigte Person dar. Hingegen machte sie gerade nicht geltend, gestützt auf Art. 121 StPO als Rechtsnachfolgerin des (gemäss Beschuldigtem) am […] (act. 1632) verstorbenen D._____ in dessen Geschädigtenstellung eingetreten zu sein.