gerade nicht der Fall ist. Von daher besteht kein sachlicher Grund für eine Verfahrensvereinigung, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerdeverfahren in gleicher Besetzung entscheidet und somit eine einheitliche Beurteilung, soweit geboten, gewährleistet ist. Der Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Ziff. 1.1 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin: