Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung führte, ändert nichts daran, dass sie gesonderte Einstellungsverfügungen zu erlassen hatte. Zwar begründete sie diese in den überschneidenden Punkten gleich. Auch focht die Beschwerdeführerin diese Begründungen mit identischen Beschwerden an, weil sie von einer Mittäterschaft ausging. Allein deshalb müssen sich in den beiden Beschwerdeverfahren aber nicht die gleichen Fragen stellen. So ist die den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung deutlich umfangreicher als diejenige betreffend C._____, haben der Beschuldigte und C._____