2. 2.1. Die Akten der Strafuntersuchung ST.2020.2574 wurden von Amtes wegen beigezogen. Eine Behandlung des entsprechenden Verfahrensantrags erübrigt sich somit. -5- 2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 mit dem engen Konnex der beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe gegen den Beschuldigten und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung geführt, weil diese in Mittäterschaft gehandelt haben dürften. In den beide Beschuldigten betreffenden Punkten seien die Einstellungen identisch begründet.