1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie daran ein rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei haben sie u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer mit einer Rechtsverzögerung begründeten Entschädigungsforderung (in Dispositivziff. 6) anfocht, ist darauf mangels jeglicher Begründung nicht einzutreten.