1), verwies die Beschwerdeführerin für allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositivziff. 2), ordnete die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten bzw. die Beschwerdeführerin an (Dispositivziff. 3), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziff. 4), sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 51'279.50 zu (Dispositivziff. 5) und wies Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin (Fr. 20'000.00 wegen einer Rechtsverzögerung und Fr. 25'189.00 als Prozessentschädigung) ab (Dispositivziff. 6).