1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in dieser Höhe mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Carmine Baselice, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)