Die Beschwerdeführerin ist als Schwiegermutter der Beschuldigten nicht deren Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Weil nicht im gleichen Haushalt wie die Beschuldigte lebend, gilt sie auch nicht als deren Familiengenossin i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StGB. Die von ihr der Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte betrafen daher losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation Offizialdelikte (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 146 Abs. 1 StGB). Dementsprechend scheint es angemessen, die dem Wahlverteidiger der Beschuldigten zu leistende Entschädigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: