4.2.3. Obsiegt die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung, wird ihr gegenüber der Staat entschädigungspflichtig, soweit es um Offizialdelikte geht, bei Antragsdelikten aber die Privatklägerschaft, die als einzige Beschwerde erhoben hat (BGE 147 IV 47 Regeste).