Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [SAR 291.150]) zu entschädigen. Das eigentliche Honorar beläuft sich somit auf Fr. 1'440.00. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars (ausmachend Fr. 43.20) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 1'603.35 (1.081 x [Fr. 1'440.00 + Fr. 43.20]).