Die insgesamt umfangreichen Akten waren für die Beurteilung der fraglichen Vorwürfe, die sich auf einen eng umgrenzten Sachverhalt bezogen, nur zu einem kleinen Teil von Relevanz. Für die Eingabe vom 12. August 2024 (beinhaltend ein mit Ferienabwesenheiten begründetes Fristerstreckungsgesuch und von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 13. August 2024 abgewiesene Anträge) ist der Wahlverteidiger zudem nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis