4.2.2. Der Wahlverteidiger, der die Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren verteidigt hatte, hatte sich für die Erstattung der 15-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 10-seitigen Einstellungsverfügung und einer 21-seiti- gen Beschwerde auseinanderzusetzen. Die insgesamt umfangreichen Akten waren für die Beurteilung der fraglichen Vorwürfe, die sich auf einen eng umgrenzten Sachverhalt bezogen, nur zu einem kleinen Teil von Relevanz.