4.2. 4.2.1. Die mit ihren mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen obsiegende Beschuldigte bzw. ihr Wahlverteidiger ist für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO).