Damit ist sie nicht beschwerdeberechtigte Partei der behaupteten Vermögensstraftaten. Auf ihren in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge gestellten Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte fortzuführen, ist nicht einzutreten.