3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation dahingehend, dass die im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in Q._____ mutmasslich begangenen Vermögensdelikte unmittelbar zu ihrem finanziellen Nachteil erfolgt seien (Rz. 6; vgl. auch Rz. 20, wonach sie den Kauf der Liegenschaft in Q._____ finanziert habe). Ähnlich hatte sie bereits mit Strafanzeige vom 27. April 2020 ausgeführt, dass sie gemäss dem Willen von D._____, der die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe, Alleineigentümerin der Liegenschaft in Q._____ hätte werden sollen (S. 5). Auf S. 11 der gleichen Strafanzeige sowie auch bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 (act.