Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen die Beschuldigte und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung führte, ändert nichts daran, dass sie gesonderte Einstellungsverfügungen zu erlassen hatte. Zwar begründete sie diese in den überschneidenden Punkten gleich. Auch focht die Beschwerdeführerin diese Begründungen mit identischen Beschwerden an, weil sie von einer Mittäterschaft ausging. Allein deshalb müssen sich in den beiden Beschwerdeverfahren aber nicht die gleichen Fragen stellen. So ist die C._____ betreffende Einstellungsverfügung deutlich umfangreicher als diejenige betreffend die Beschuldigte, haben die Beschuldigte und C.___