2. 2.1. Die Akten der Strafuntersuchung ST.2020.2574 wurden von Amtes wegen beigezogen. Eine Behandlung des entsprechenden Verfahrensantrags erübrigt sich somit. 2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.195 mit dem engen Konnex der beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe gegen die Beschuldigte und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung geführt, weil diese in Mittäterschaft gehandelt haben dürften. In den beide Beschuldigten betreffenden Punkten seien die Einstellungen identisch begründet.