115 Abs. 1 StPO), wobei unmittelbar verletzt im Sinne dieser Bestimmung nur sein kann, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 Regeste). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Inwieweit die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigte Partei ist, ist im Rahmen der nachfolgenden E. 3 zu prüfen.