1.2. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei unmittelbar verletzt im Sinne dieser Bestimmung nur sein kann, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 Regeste).