Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts teilte der Beschuldigten mit Verfügung vom 13. August 2024 mit, dass derzeit keine Verfahrensvereinigung vorgesehen sei. Die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort gewährte sie. Den Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zu einer Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 5'000.00 zu verpflichten, wies sie ab. 3.5. Die Beschuldigte beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin) mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, einschliesslich der gestellten prozessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei.