3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. August 2024 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis zum 21. August 2024. Weiter beantragte sie, die Beschwerdeführerin sei zwecks Sicherung einer allfälligen Entschädigung zur Leistung eines "Kostenvorschusses" in Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 zu verpflichten. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sei ihr abzunehmen, bis hierüber und den Vereinigungsantrag der Beschwerdeführerin entschieden sei.