2. Am 13. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die deswegen gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung ein (Dispositivziff. 1), verwies die Beschwerdeführerin für allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositivziff. 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziff. 3) und sprach der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 24'185.70 zu (Dispositivziff. 4). Die Einstellungsverfügung wurde am 14. Juni 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 21. Juni 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 folgende Anträge: