Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.194 (STA.2020.2574) Art. 41 Entscheid vom 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Carmine Baselice, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 13. Juni 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin beanzeigte die Beschuldigte (ihre Schwiegertoch- ter) mit Strafanzeige vom 27. April 2020 wegen verschiedener Vermögens- delikte. 2. Am 13. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die deswe- gen gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung ein (Dispositiv- ziff. 1), verwies die Beschwerdeführerin für allfällige Zivilklagen auf den Zi- vilweg (Dispositivziff. 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziff. 3) und sprach der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 24'185.70 zu (Dispositivziff. 4). Die Einstellungsverfügung wurde am 14. Juni 2024 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 21. Juni 2024 der Be- schwerdeführerin zugestellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 folgende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) betr. die Strafunter- suchung gegen B._____ sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ fortzu- führen. 2. Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung gegenüber B._____ sei aufzu- heben und es sei B._____ keine Entschädigung zuzusprechen, wobei der Beschwerde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten von B._____." Zusätzlich stellte sie folgende Verfahrensanträge: " 1. Die Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) gegenüber C._____ sowie B._____ seien zu verei- nigen. -3- 2. Die vollständigen Untersuchungsakten seien von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) beizuziehen." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Juli 2024 eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 am 19. Juli 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. August 2024 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis zum 21. August 2024. Weiter beantragte sie, die Beschwerdeführerin sei zwecks Sicherung einer allfälligen Entschädigung zur Leistung eines "Kos- tenvorschusses" in Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 zu verpflichten. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort sei ihr abzunehmen, bis hier- über und den Vereinigungsantrag der Beschwerdeführerin entschieden sei. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts teilte der Beschuldigten mit Verfügung vom 13. August 2024 mit, dass derzeit keine Verfahrensvereinigung vorgesehen sei. Die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort gewährte sie. Den Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zu einer Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 5'000.00 zu verpflichten, wies sie ab. 3.5. Die Beschuldigte beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin) mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, einschliesslich der gestellten pro- zessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie daran ein rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei haben sie u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). -4- 1.2. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschä- digte Person gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei unmittelbar verletzt im Sinne dieser Bestimmung nur sein kann, wer Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 Regeste). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Rei- henfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Inwieweit die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigte Partei ist, ist im Rahmen der nachfolgenden E. 3 zu prüfen. 2. 2.1. Die Akten der Strafuntersuchung ST.2020.2574 wurden von Amtes wegen beigezogen. Eine Behandlung des entsprechenden Verfahrensantrags er- übrigt sich somit. 2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.195 mit dem engen Konnex der beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe gegen die Beschuldigte und C._____ eine gemein- same Strafuntersuchung geführt, weil diese in Mittäterschaft gehandelt ha- ben dürften. In den beide Beschuldigten betreffenden Punkten seien die Einstellungen identisch begründet. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen die Beschuldigte und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung führte, ändert nichts daran, dass sie gesonderte Einstellungsverfügungen zu erlassen hatte. Zwar be- gründete sie diese in den überschneidenden Punkten gleich. Auch focht die Beschwerdeführerin diese Begründungen mit identischen Beschwerden an, weil sie von einer Mittäterschaft ausging. Allein deshalb müssen sich in den beiden Beschwerdeverfahren aber nicht die gleichen Fragen stellen. So ist die C._____ betreffende Einstellungsverfügung deutlich umfangrei- cher als diejenige betreffend die Beschuldigte, haben die Beschuldigte und C._____ je für sich (nicht identische) Beschwerdeantworten eingereicht und sind die der Beschuldigten und C._____ von der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tathandlungen selbst dann nicht identisch, wenn von ei- ner Mittäterschaft auszugehen wäre, was keineswegs feststeht bzw. nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschuldigten und von C._____ gerade nicht der Fall ist. Von daher besteht kein sachlicher -5- Grund für eine Verfahrensvereinigung, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerdeverfahren in gleicher Besetzung entscheidet und somit eine einheitliche Beurteilung, soweit ge- boten, gewährleistet ist. Der Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin führte mit Strafanzeige vom 27. April 2020 (act. 1462 ff.) aus, dass sie mit ihrem Ehemann D._____ über die Immobilienfirma der Beschuldigten (die E._____ AG) für sich ein Haus in Q._____ habe kaufen, umbauen und renovieren wollen. Hierfür seien der E._____ AG am 13. Juni 2019 € 886'926.93 überwiesen worden, davon € 550'000.00 für den Kauf und € 336'926.93 für Umbau und Renovationen. Der von der Beschuldigten entsprechend bevollmächtigte C._____ habe damit die Liegenschaft in Q._____ aber für die E._____ AG gekauft. Auch die der E._____ AG für Umbau und Renovationen der Liegenschaft in Q._____ überwiesenen € 336'926.93 seien nicht entsprechend dem ver- einbarten Zweck verwendet worden (S. 5 f.). Die Beschuldigte sei in Bezug auf an diesen Geldern begangenen Vermögensstraftaten als Mittäterin von C._____ zu betrachten (S. 11 mit entsprechender Begründung). 3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Beschwerde zu ihrer Beschwer- delegitimation dahingehend, dass die im Zusammenhang mit dem Liegen- schaftskauf in Q._____ mutmasslich begangenen Vermögensdelikte unmit- telbar zu ihrem finanziellen Nachteil erfolgt seien (Rz. 6; vgl. auch Rz. 20, wonach sie den Kauf der Liegenschaft in Q._____ finanziert habe). Ähnlich hatte sie bereits mit Strafanzeige vom 27. April 2020 ausgeführt, dass sie gemäss dem Willen von D._____, der die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe, Alleineigentümerin der Liegenschaft in Q._____ hätte werden sollen (S. 5). Auf S. 11 der gleichen Strafanzeige sowie auch bei ihrer Ein- vernahme vom 2. Mai 2022 (act. 1723 ff.; zu Fragen 76, 97 und 120) hatte sie ausgeführt, dass die Liegenschaft in Q._____ mit ihrem Geld hätte ge- kauft, umgebaut und renoviert werden sollen. Damit stellte sich die Beschwerdeführerin als durch die behaupteten Ver- mögensstraftaten originär am Vermögen geschädigte Person dar. Hinge- gen machte sie gerade nicht geltend, gestützt auf Art. 121 StPO als Rechts- nachfolgerin des (gemäss C._____) am […] (act. 1632) verstorbenen D._____ in dessen Geschädigtenstellung eingetreten zu sein. 3.3. Die Beschwerdeführerin hatte mit Strafanzeige vom 27. April 2020 (S. 6 und 12) ausgeführt, dass die F._____ Kantonalbank am 13. Juni 2019 ab dem Konto von D._____ den Betrag von € 886'926.93 zu Gunsten der -6- E._____ AG überwiesen habe. Es sei der ausdrückliche Wunsch von D._____ gewesen, ihr damit ein Geschenk zu machen. Die entsprechende Belastungsanzeige belegt, dass die F._____ Kantonal- bank am 13. Juni 2019 den Betrag von € 886'926.93 ab einem einzig auf D._____ lautenden Konto direkt auf ein Konto der E._____ AG überwies (act. 1480). Selbst wenn es die Absicht von D._____ gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin auf diese Weise zu beschenken, wäre es bei der reinen Absicht bzw. einem bloss mündlichen Schenkungsversprechen i.S.v. Art. 243 OR geblieben, das so nie vollzogen wurde. Die Beschwerde- führerin war zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigte Inhaberin der be- sagten € 886'926.93 oder der mit diesen Geldern gekauften Liegenschaft in Q._____ (zum Liegenschaftskaufvertrag vgl. act. 1481 ff.). Sie kann da- rauf höchstens obligatorische Ansprüche haben. Entgegen ihren Ausfüh- rungen ist sie deshalb nicht als unmittelbar Geschädigte von an den € 886'926.93 (allenfalls) begangenen Vermögensstraftaten zu betrachten (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1, wonach bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt, nicht aber allfällige Gläubiger; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Damit ist sie nicht beschwerdebe- rechtigte Partei der behaupteten Vermögensstraftaten. Auf ihren in Zif- fer 1 der Beschwerdeanträge gestellten Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte fortzuführen, ist nicht einzutreten. Der in Ziffer 2 der Beschwerdeanträge gestellte Antrag, es sei – unter Ge- währung der aufschiebenden Wirkung – Dispositivziff. 4 der Einstellungs- verfügung aufzuheben, ist nicht als ein eigenständig für den Fall des Unter- liegens (eventualiter) gestellter Antrag zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um ein im Hinblick auf ein allfälliges Obsiegen gestelltes Gesuch, es sei der Beschwerde in einem bestimmten Punkt die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dies ergibt sich so auch ohne Weiteres aus der entsprechen- den Beschwerdebegründung (Rz. 62). Weil die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerde gänzlich unterliegt, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden zu betrachten und dementsprechend nicht weiter zu behandeln. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihr nicht zu. -7- 4.2. 4.2.1. Die mit ihren mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen obsiegende Be- schuldigte bzw. ihr Wahlverteidiger ist für das Beschwerdeverfahren ange- messen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO). 4.2.2. Der Wahlverteidiger, der die Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfah- ren verteidigt hatte, hatte sich für die Erstattung der 15-seitigen Beschwer- deantwort mit einer 10-seitigen Einstellungsverfügung und einer 21-seiti- gen Beschwerde auseinanderzusetzen. Die insgesamt umfangreichen Ak- ten waren für die Beurteilung der fraglichen Vorwürfe, die sich auf einen eng umgrenzten Sachverhalt bezogen, nur zu einem kleinen Teil von Re- levanz. Für die Eingabe vom 12. August 2024 (beinhaltend ein mit Ferien- abwesenheiten begründetes Fristerstreckungsgesuch und von der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 13. August 2024 abgewiesene Anträge) ist der Wahlvertei- diger zudem nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände erscheint ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Die- ser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [SAR 291.150]) zu entschädigen. Das eigentliche Honorar beläuft sich so- mit auf Fr. 1'440.00. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars (ausmachend Fr. 43.20) sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 1'603.35 (1.081 x [Fr. 1'440.00 + Fr. 43.20]). 4.2.3. Obsiegt die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen eine Ein- stellungsverfügung, wird ihr gegenüber der Staat entschädigungspflichtig, soweit es um Offizialdelikte geht, bei Antragsdelikten aber die Privatkläger- schaft, die als einzige Beschwerde erhoben hat (BGE 147 IV 47 Regeste). Die Beschwerdeführerin ist als Schwiegermutter der Beschuldigten nicht deren Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Weil nicht im gleichen Haus- halt wie die Beschuldigte lebend, gilt sie auch nicht als deren Familienge- nossin i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StGB. Die von ihr der Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte betrafen daher losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation Offizialdelikte (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 146 Abs. 1 StGB). Dementsprechend scheint es angemessen, die dem Wahl- verteidiger der Beschuldigten zu leistende Entschädigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in dieser Höhe mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 verrechnet. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Carmine Baselice, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard