3.5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.