Der Abgleich wird den bislang einzig gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht bestätigen oder entkräften können, wobei die erfassten Daten und das entsprechende DNA-Profil im letzteren Fall selbstredend zu löschen bzw. entnommene Proben zu vernichten wären. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Massnahmen zur Aufklärung der wiederholten, teilweise versuchten Sachbeschädigungen sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. -8-