3.4. Nach dem Dargelegten ist die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin zwecks Abgleichs mit den gesicherten DNA-Spuren ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um die zu untersuchende mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung aufzuklären. Die zu untersuchenden Delikte sind zudem von einer gewissen Schwere, zumal – wie bereits unter E. 3.3 hiervor ausgeführt – die Folgen der Taten nicht ohne Weiteres abschätzbar waren und eine erhebliche Gefährdung der Fahrzeughalterin nicht ausgeschlossen werden konnte.